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[Störerhaftung & öffentliche Netze... ]

Started by Textaris(txt*bot), June 26, 2012, 08:27:30 PM

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Textaris(txt*bot)

Die Störerhaftung für Rechtsverletzungen im Internet ist Basis des Geschäftsmodells von auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien. ... Bedeutung kommt der Störerhaftung unter anderem im Internetrecht zu. Die Störerhaftung ist weiter gefasst als die Verbreiterhaftung. ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Störerhaftung

Der Begriff Verbreiterhaftung beschreibt eine durch richterliche Rechtsfortbildung erschaffene Rechtskonstruktion im Medienrecht, nachdem derjenige, der rechtlich zu beanstandende Erzeugnisse oder Behauptungen, insbesondere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte des Rechteinhabers verletzende Erzeugnisse und Behauptungen, verbreitet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbreiterhaftung

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Quote[...] Der Verein Digitale Gesellschaft will WLAN-Betreiber von der Störerhaftung befreit sehen und bringt einen eigenen Vorschlag (PDF-Datei: http://digitalegesellschaft.de/wp-content/uploads/2012/06/Digitale-Gesellschaft-Gesetzentwurf-Haftungsfreistellung-fur-offentliche-Funknetzwerke.pdf) für die Änderung des Telemediengesetzes in die Debatte ein. Die Aktivisten gehen mit ihrem Vorschlag über eine von der Berliner Koalition in Gang gebrachte Bundesratsinitiative zur Neuregelung der Störerhaftung hinaus. Der Verein verspricht sich davon die bessere Verfügbarkeit von öffentlichen Netzen.

"Wer sein WLAN anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, tut etwas Gutes und sollte dafür nicht potenziell bestraft werden", erläutert Markus Beckedahl, Vorsitzender des Vereins. Nötig geworden sei die Neuregelung, nachdem der Bundesgerichtshof im Sommer 2010 entschieden hatte, dass Inhaber eines nicht "marktüblich gesicherten" WLAN-Zugangs für Ansprüche wegen Filesharing haften müssen, selbst wenn ihm der Dateitausch nicht nachzuweisen ist. Um teure Abmahnungen zu vermeiden, hätten daher viele WLAN-Betreiber ihre Netze abgeschottet, erklärt der Verein. Es sei jedoch im Interesse der Gesellschaft, dass öffentliche Zugangspunkte zum Internet geschaffen würden. So sehe der Hartz-IV-Regelsatz keine Mittel für einen Internetzugang vor und besonders Kinder seien benachteiligt, wenn sie keinen Zugang zum Internet hätten.

Der Verein will die Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN-Netze rechtlich mit Access-Providern gleichstellen, die durch das Haftungsprivileg vor Abmahnungen geschützt sind. Dazu soll das Telemediengesetz um eine entsprechende Vorschrift erweitert werden, wonach "gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten" von der Haftung ausgeschlossen sind.

Damit geht der Vorschlag deutlich über den unter anderem vom Hamburger Bürgerschaftsabgeordneten Hansjörg Schmidt im Januar eingebrachten Antrag hinaus. Der SPD-Angeordnete will zwar ebenfalls ein Haftungsprivileg für Betreiber öffentlicher Funknetze im Telemediengesetz festschreiben, sieht aber weiterhin "technische Schutzmaßnahmen" gegen potenziellen Missbrauch vor. Darunter können Authentifizierungsmaßnahmen fallen, wie sie derzeit vor allem kommerzielle Hotspot-Betreiber anbieten.

Für die Digitale Gesellschaft sind solche Zugangsschranken jedoch nicht akzeptabel. So sei unklar, wer hafte, wenn es hier zu Fehlern komme. Von den Gästen den Personalausweis vorzeigen zu lassen, sei zu aufwändig. Gegenüber heise online räumt Beckedahl ein, dass durch die vorgeschlagene Neuregelung auch berechtigte Abmahnungen in der Praxis schwer durchzusetzen wären: "Wir denken, dass es eher vertretbar ist, wenn Abmahnen unattraktiver wird, als wenn es – wie bisher – kaum offene Netze gibt, weil man sonst eventuell für Fehler anderer einstehen müsste."

Dass der Gesetzesvorschlag Realität werden wird, ist aber eher unwahrscheinlich. So begrüßte Hansjörg Schmidt zwar die konstruktive Initiative aus Berlin, bezweifelte jedoch, dass eine so weit gehende Neuregelung durchzusetzen sei. "Ich sehe derzeit keine Mehrheit für eine komplette Abschaffung der Störerhaftung", erklärte der Abgeordnete gegenüber heise online. (Torsten Kleinz) / (mho)

Quoteasterixxer, 26. Juni 2012 15:48
Private mitbenutzung fuer lau waehre wieder moeglich.

Ich haette normalerweise kein Problem damit, freie Bandbreite anderen
zur Verfuegung zu stellen. Allerdings will ich dafuer nicht auch noch
mit einem Bein im Knast stehen. Deswegen kann ich zu diesem
Gesetzesvorschlag nur BRAVO sagen.


QuoteHeiße Luft, 26. Juni 2012 16:08
Abmahnungen sind das geringste Problem

Viel gravierender ist für was heutzutage alles eine Hausdurchsuchung
erfolgt. Da ruft man eine Webseite mit einem Skript auf oder ein
Gastsurfer bringt den Anschluss in irgend einer Weise mit
(Anscheins-)Jugend-/Kinderpornografie in Zusammenhang und meine
Wohnung wird erst einmal präventiv auf den Kopf gestellt. In aller
Öffentlichkeit.

Der aufmerksame Blockwart/Blöckwärtin von nebenan bekommt das
ansatzweise mit und man kann sich auch bei Verfahrenseinstellung
dennoch erst einmal weit weg eine neue Wohnung suchen.

So weit sind wir heute schon.


QuoteWolfhardt, 26. Juni 2012 17:00
Keine Mehrheit für diesen Entwurf?

"Ich sehe derzeit keine Mehrheit für eine komplette Abschaffung der
Störerhaftung", erklärte der Abgeordnete (Hansjörg Schmidt) gegenüber
heise online.

Im Parlament stimmt das wahrscheinlich sogar, leider. Dort sind
zuviele von den TelCos und vor allem der Rechteverwerter-Industrie
und den Abmahnanwälten lobotomisiert, äh ... lobbyisiert.

Wer allerdings wirksam gegen den derzeit herrschenden AbmahnWahn
vorgehen möchte (was etliche Politiker von sich behaupten), kann
diesem Entwurf nur zustimmen.

Ebenso werden weite Teile des Gaststätten- und Hotelgewerbes, sowie
alle Internet-Cafes die dann beendete Rechtsunsicherheit begrüßen.

Außerdem ist es nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vertretbar,
dass Privatpersonen und Firmen, die das Gleiche tun(nämlich anderen
Zugang zum Internet zu gewähren), völlig unterschiedlich behandelt
werden. Zumal die Privatpersonen, die ohne Gewinnerziehlungsabsicht
handeln auch noch rechtlich deutlich schlechter gestellt werden als
gewerbliche Firmen.

Nicht zuletzt würde damit ein Zeichen gegen die zunehmende
Entsolidarisierung unserer Gesellschaft gesetzt, denn "Sharing is
Caring".

Deshalb glaube ich, dass es in der Bevölkerung (also letztlich dem
Souverän unseres Staates) schon eine (deutliche) Mehrheit für einen
solchen Entwurf gäbe. Jetzt müssten sich nur noch unsere
Volksvertreter auf ihre eigentliche Jobbeschreibung besinnen und das
Volk entsprechend vertreten, anstatt der organisierten
Lobbyvereinigungen



Aus: "Digitale Gesellschaft schlägt Gesetz gegen Störerhaftung vor" (26.06.2012)
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Digitale-Gesellschaft-schlaegt-Gesetz-gegen-Stoererhaftung-vor-1626279.html

https://netzpolitik.org/2012/die-losung-fur-die-storerhaftung/


Textaris(txt*bot)

Quote[...] Der Bundesrat macht sich für umfangreiche Korrekturen am umstrittenen WLAN-Gesetzentwurf der Bundesregierung stark. Hotspot-Betreiber sollen demnach deutlich weitgehender vom Damoklesschwert der Störerhaftung befreit werden, als es das Bundeskabinett bisher geplant hat.

Die Anbieter drahtloser Internetzugänge dürften laut einer am Freitag von der Länderkammer angenommenen Stellungnahme nicht verpflichtet werden, "angemessene Sicherungsmaßnahmen" wie eine Routerverschlüsselung vorzunehmen. Sie sollen Nutzer auch nicht dazu verdonnern müssen, in Vertragsbedingungen etwa über das Setzen eines Häkchens einzuwilligen.

Landespolitiker unter anderem aus Thüringen oder Nordrhein-Westfalen hatten sich vorab für entsprechende Änderungen stark gemacht und die Position in den Ausschussberatungen weitgehend festgezurrt. Thüringen ging der Kompromiss aber noch nicht weit genug, drängte in eigenen Anträgen kurzfristig darauf, Provider aller Art bei der Haftung ganz gleichzustellen und auch private Anbieter einzubeziehen. Dafür fand sich aber keine Mehrheit.

Seine Initiative begründet der Bundesrat damit, dass die Bundesregierung unbestimmte Rechtsbegriffe einführe, die weiterhin durch die Gerichte ausgelegt werden müssten. So werde die derzeitige Rechtslage nicht verbessert und das Ziel nicht erreicht, mehr öffentlichen WLAN-Zugängen den Boden zu bereiten. Dagegen seien nachteilige Auswirkungen auf die Strafverfolgung genauso wenig zu erwarten wie eine Zunahme von Urheberrechtsverletzungen, denn die Bedeutung von Filesharing sei gesunken.

Die Störerhaftung soll dem Gremium zufolge für den Fall nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine solche Kooperation sei nicht schutzwürdig.

Der Bundesrat plädiert ferner dafür, die geplante neue "Vermutungsregel" zu streichen, da sich diese negativ auf die Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit auswirken könnte. Mit der Klausel will die Bundesregierung die Haftung für "gefahrgeneigte Dienste" wie Filehoster oder Cloud-Dienste generell verschärfen, was die Internetwirtschaft scharf kritisiert.

Die Länderchefs stimmten auch für einen Vorstoß des Rechtsausschusses, wonach Anbieter von Telemediendiensten Bestands- und Nutzungsdaten auch zur "Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten" herausgeben sollen. Sie setzen darauf, mit einem solchen neuen Auskunftsanspruch Hassbotschaften, Hetze oder Mobbing vor allem in sozialen Netzwerken und Online-Foren bekämpfen zu können. Kritiker warnen hier aber vor einem Aus für die anonyme oder pseudonyme Internetnutzung und einem unverhältnismäßigen Einschnitt in die Meinungsfreiheit.

Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) betonte, dass der Regierungsentwurf in die richtige Richtung gehe, "aber leider nicht weit genug". Ein umfangreicher Ausbau von WLAN-Hotspots in den Kommunen werde damit nicht befördert. Offene drahtlose Netzwerke seien aber auch für Flüchtlinge wichtig, die häufig Smartphones besäßen.

Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) bezeichnete die Störerhaftung als "Bremsklotz" für die digitale Gesellschaft und "sehr deutsches Phänomen, das die Regierung nur verschlimmbessern wolle". Ein Vertreter der Bundesregierung kritisierte dagegen, dass die Länder nun alle Funknetze einschließlich etwa von Mobilfunk und Richtfunkstrecken von der Haftung ausnehmen wollten.

Die Gesetzesinitiative geht jetzt in den Bundestag. Der Bundesrat ist nicht zustimmungspflichtig, könnte das Vorhaben in der zweiten Runde aber zumindest noch ausbremsen, wenn die Abgeordneten seinen Wünschen nicht folgen. (kbe)


Aus: "Bundesrat will WLAN-Anbieter weitgehend von der Störerhaftung befreien" (06.11.2015)
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesrat-will-WLAN-Anbieter-weitgehend-von-der-Stoererhaftung-befreien-2907464.html


Textaris(txt*bot)

"Die schönste Beerdigung des Jahres" Ein Kommentar von Patrick Beuth  (11. Mai 2016)
Das Gesetz, mit dem die Bundesregierung für mehr offene WLANs sorgen wollte, war als sinnloser Entwurf gestartet. Im Bundestag hat nun aber doch die Vernunft gesiegt. ... Wenn es jetzt so läuft, wie es sich die Fachpolitiker im Bundestag wünschen, wird der geänderte Entwurf schon in der kommenden Sitzungswoche beschlossen und tritt, sofern der Bundesrat zustimmt, im Herbst in Kraft. Das alles hätte auch ein Jahr schneller gehen können, aber die Netzpolitik der großen Koalition ist eben nicht von Tempo geprägt. Immerhin: Es bewegt sich was, und jetzt auch noch in die richtige Richtung. ...
http://www.zeit.de/digital/internet/2016-05/stoererhaftung-wlan-hotspots-gesetzentwurf-kommentar

Quotepapa21 #5

Was ist mit dem Zentralverband der Aluhutträger? Wurden die wieder mal vom System ignoriert?

http://www.zeit.de/digital/internet/2016-05/stoererhaftung-wlan-hotspots-gesetzentwurf-kommentar?cid=6641081#cid-6641081

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Quote[...] Es ist immer ein bisschen peinlich, jemanden zu beerdigen, bevor er wirklich tot ist. Insofern war die Bestattung der Störerhaftung durch ZEIT ONLINE und viele andere deutsche Medien vor drei Wochen etwas voreilig. Jetzt aber haben wir, um im Bild zu bleiben, den Totenschein vorliegen. Die Frage ist nur, wie er zu verstehen ist.

Am 11. Mai hatten Union und SPD bekannt gegeben, dass sie sich auf eine vernünftige Änderung des Telemediengesetzes geeinigt haben, mit der die Störerhaftung für WLAN-Anbieter beseitigt würde. Private und nebengewerbliche Anbieter wie Cafébetreiber sollen demnach das sogenannte Providerprivileg der gewerblichen Anbieter bekommen und damit nicht mehr pauschal für das Surfverhalten ihrer Nutzer haften.

Weil aber die dafür nötigen Änderungsanträge des ursprünglich völlig missratenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht fertig ausformuliert waren, zweifelten manche am tatsächlichen Ende der Störerhaftung für die Betreiber offener Funknetzwerke. Die Digitale Gesellschaft und die Freifunker forderten, Anbieter explizit nicht nur von Schadenersatzzahlungen, sondern auch von Unterlassungsansprüchen auszunehmen. Eine entsprechende Online-Petition hatten mehr als 84.000 Menschen unterschrieben. Andernfalls hätten Rechteinhaber weiterhin kostenpflichtige Abmahnungen an die WLAN-Betreiber verschicken (lassen) können, so lautete die Befürchtung.

Nun liegen die Änderungsanträge der großen Koalition vor. Eine explizite Freistellung im Gesetzestext auch von Unterlassungsansprüchen findet sich darin immer noch nicht. Schwarz-Rot hat das Thema aber durchaus aufgegriffen, und zwar in der ausführlichen Begründung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, wie das Vorhaben offiziell heißt.

Darin heißt es unmissverständlich, die Haftungsprivilegierung der WLAN-Anbieter umfasse "uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen".

Keine Abmahnungen mehr für Access Provider also. Klarer geht es kaum. Aber reicht es aus, dass das nur in der Begründung steht, die nicht Teil des Gesetzes wird?

Kritiker wie der Richter Reto Mantz, aber auch Teile der SPD sagen: Nein, das reicht nicht, eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt. Denn ein Gericht entscheidet auf der Basis eines Gesetzestextes, die Begründung muss es nicht beachten. Jemand könnte deshalb mit seiner Abmahnung durchkommen und der WLAN-Anbieter müsste zahlen.

Die Koalition sieht das anders. Sie vertraut darauf, dass sich die Begründung herumspricht unter Abmahnern, Providern und Richtern. Die Annahme: Selbst wenn jemand versuchen würde, einen Betreiber abzumahnen, würde dieser in einer gerichtlichen Auseinandersetzung spätestens in der zweiten Instanz Recht bekommen. Weil er auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers verweisen könnte und wohl kaum zwei Gerichte hintereinander diesen ignorieren würden.

Am morgigen Mittwoch soll über die Änderungsanträge in den Ausschüssen des Bundestages final beraten werden, am Donnerstag steht als Tagesordnungspunkt 7 die Abstimmung im Plenum an. Im Herbst kann das Gesetz dann in Kraft treten. Wer der Argumentation der schwarz-roten Koalition vertraut, kann dann endlich auf dem Grab der Störerhaftung für WLAN-Betreiber tanzen.

QuoteSirius999 #1
Warum kalkuliert man ein, dass sich einzelne WLan-Betreiber evtl. durch 2 Instanzen klagen müssen, um Recht zu bekommen. Haben wir bzw. die sonst nichts besseres zu tun? Sowas können sich nur Juristen ausdenken. Und deren Berufskollegen sind es dann ja auch, die daran verdienen. Ich verstehe nicht, warum man sowas nicht wasserdicht direkt ins Gesetz schreibt. Dann wäre wirklich Ruhe. Aber das wäre wohl zu einfach.


QuoteGrafRotz #5

"Denn ein Gericht entscheidet auf der Basis eines Gesetzestextes, die Begründung muss es nicht beachten."

Sorry aber das ist Schmarn im Quadrat. Das sieht vielleicht ein einzelner Jurist persönlich so, aber jeder Jurastudenten lernt bei den Auslegungsmethoden den Wille des Gesetzgebers zu ergründen, diese sog. teleologische Auslegung ist die wichtigste direkt nach dem Wortsinn selbst.

Und Bundestagsdrucksachen sind selbstverständlich in der Jurisprudenz zu dieser Auslegung eine unbestrittene Grundlage und die Gerichte lesen noch heute in den "Motiven", die offiziellen Protokolle der Kommission die das Ur-BGB entworfen hat nach, wenn es um die Auslegung eines Wortlaut geht.

Ein Gesetz ist keine Hausordnung einer Jugendherberge, in der alles abschließend und erschöpfend ausformuliert ist. Wären unsere Gesetze dermaßen redundant formuliert, dann würde sich deren Umfang verzigfachen, weswegen sich Juristen große Mühe geben so wenig wie möglich in Paragraphen zu schreiben. Dass das dann für die Tante Erna nicht aus dem Stegreif verständlich ist mag sein, aber nur so bleibt das enorm komplexe Recht noch praktisch zumindest von Fachleuten beherrschbar.



Aus: "WLAN-Hotspots: Der Totenschein der Störerhaftung ist da" Patrick Beuth (31. Mai 2016)
Quelle: http://www.zeit.de/digital/internet/2016-05/wlan-hotspots-stoererhaftung-abmahnungen-unterlassung


Textaris(txt*bot)

"Telemediengesetz: Koalition einigt sich auf Abschaffung der Störerhaftung" (27. Juni 2017)
SPD und CDU haben beschlossen, das Telemediengesetzes zu ändern. WLAN-Betreiber müssen künftig nicht mehr befürchten, für illegales Nutzerverhalten zu haften. ... Betreiber von WLAN-Netzen können in Zukunft nicht mehr für das Verhalten der Internetnutzer haftbar gemacht werden. Die Große Koalition hat sich kurz vor der Sommerpause auf die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung geeinigt. Das berichtet das Handelsblatt.
Demnach hatte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) mit den Fraktionsvorsitzenden von Union und SPD gesprochen und eine Einigung erzielt. Die Parteien stimmten dem "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" des Bundeswirtschaftsministeriums.
Dieser war bereits vom Kabinett bestimmt worden, aber erfuhr noch einige Korrekturen: So soll konkreter darauf hingewiesen werden werden, dass WLAN-Betreiber wie Hotels oder Cafés auch weiterhin eigene Sicherheitsmaßnahmen wie die Vorschaltung eines Passwort nutzen dürfen, um Sicherheitsstandards zu erhöhen, wenn sie das wollen – sie müssen aber nicht.  ...
Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hatte mehr als ein Jahr gedauert. Zuletzt hatte es Unstimmigkeiten zwischen Union und SPD gegeben, so dass unklar war, ob das Gesetz noch in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, also der letzten Gelegenheit in dieser Legislaturperiode, verabschiedet werden kann. Die Koalition hatte die Förderung von freiem WLAN im Koalitionsvertrag festgeschrieben.  ...
http://www.zeit.de/digital/internet/2017-06/telemediengesetz-stoererhaftung-grosse-koalition-wlan-internet


QuoteBullseye #3

Wow! Nach all den Jahren erreichen wir endlich, was in Vietnam, Thailand und Indonesien seit Jahren Standard ist: WLAN an jeder Strassenecke, in der kleinsten Spelunke. Ich bin unendlich stolz auf unsere Berufspolitiker. Ein kleiner Schritt Richtung Zukunft. ... freue ich mich aufrichtig.


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Textaris(txt*bot)

Quote[...] Mit der erneuten Reform einer bereits im Sommer 2016 beschlossenen Reform will der Gesetzgeber nun endlich das ermöglichen, was in nahezu allen anderen Ländern bereits Realität ist: Ein offenes WLAN zu betreiben, ohne sich vor teuren Abmahnungen fürchten zu müssen. Denn nur eine klare Rechtslage sei ein Garant dafür, dass "mobiles Internet über WLAN künftig für jeden und jede verfügbar sein" soll, findet das Bundeswirtschaftsministerium. Damit ließen sich auch gleich die "enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenziale von WLAN-Funknetzen ausschöpfen".

Nachdem sich 2016 das "2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)" des damaligen Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel (SPD) als regelrechter Rohrkrepierer erwiesen hat, ist das mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am heutigen Freitag in Kraft getretene "3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes TMG" weitaus wirksamer. Tatsächlich können damit ab sofort sowohl Unternehmen als auch gastronomische Einrichtungen oder Privatpersonen ihre Netze öffnen, ohne befürchten zu müssen, für Gesetzesverstöße ihrer Nutzer in Anspruch genommen zu werden.

Kerninhalt der Gesetzesänderung ist eine Abschaffung der heftig kritisierten Störerhaftung für die Anbieter von Internetzugängen. Dabei handelte es sich um reines Richterrecht, welches vorsah, dass zum Beispiel die Anbieter eines offenen WLAN für das Fehlverhalten ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können. Aus dieser Regelung resultierten über die vergangenen Jahre hunderttausende von Abmahnungen vor allem für die Nutzung von Filesharing-Software über freie Netze.

Die Neuregelung sieht in Paragraf 8 nunmehr vor, dass Internetanbieter

"nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadenersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche".

Dies dürfte tatsächlich den bisher üblichen urheberrechtlichen Massenabmahnungen die Grundlage entziehen, auf denen Rechteinhaber und Abmahnanwälte über Jahre ein goldenes Geschäftsmodell aufgebaut haben. So verweist auch das Wirtschaftsministerium darauf, dass nunmehr "keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Abmahnkosten", geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz unter anderem in den Fällen vor, in denen der WLAN-Betreiber absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, "um rechtswidrige Handlungen zu begehen".

Erfreulicherweise sind alle Vorschläge zu einer Beschränkung der freien Zugänge in dem neuen Gesetz vom Tisch. Insbesondere müssen die Anbieter nicht für Beschränkungen irgendwelcher Art, für Registrierung, Vorschaltseiten oder Verschlüsselung sorgen. Zielrichtung ist vielmehr, "Verbraucherinnen und Verbraucher möglichst überall mobil und unkompliziert ins Internet" kommen zu lassen.

Im Gegenteil legt das Gesetz weiter fest, dass ein WLAN-Anbieter nicht von einer Behörde verpflichtet werden kann, die User zu registrieren oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auch das dauerhafte Einstellen des Angebots kann von Seiten der Behörden nicht verlangt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Anbieter diese Maßnahmen nicht freiwillig ergreifen kann, sofern er dies für notwendig erachtet.

Obwohl das neue Gesetz eindeutig den Betrieb offener WLAN fördert und erstmals rechtlich weitgehend risikolos ermöglicht, soll doch auch das "Recht am geistigen Eigentum" mit seinem "hohen Wert sowohl in Deutschland als auch in Europa" gewahrt werden. So ganz ungeschützt sollen die Interessen der Rechteinhaber dann doch nicht sein.

Um auch deren Interessen zu berücksichtigen, sieht die Neuregelung des TMG die Einführung von Netzsperren vor. Damit wären diese höchst umstrittenen Maßnahmen zum ersten Mal in einem Gesetz festgelegt. Konkret sieht der neue Paragraf 7 TMG vor, bei Verletzungen des "Rechts am geistigen Eigentum" könne der Rechteinhaber von dem WLAN-Anbieter "die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern".

Diese Sperrung muss allerdings "zumutbar und verhältnismäßig" sein. Ein Anspruch auf Erstattung von vor- und außergerichtlichen Kosten für eine derartige Rechtsdurchsetzung besteht nicht. Anders kann es allerdings mit den Kosten für Gerichtsverhandlungen aussehen, sofern es dazu kommt.

Konkret bedeutet dies, dass ein Rechteinhaber einen WLAN-Betreiber zwar nicht mehr kostenpflichtig abmahnen lassen kann. Er kann von ihm aber Sperren verlangen, sofern der Anbieter bereits einmal dementsprechend aufgefallen ist.

Die FAQ des Wirtschaftsministeriums führt als Voraussetzung dafür zunächst an, dass das WLAN gezielt benutzt wurde, um eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Hierfür müsse eine Wiederholungsgefahr bestehen. Eine Nutzungssperre durch den WLAN-Betreiber dürfe nur das "letzte Mittel" sein. Es darf also keine andere Möglichkeit geben, etwa in Form eines Vorgehens gegen den Hoster oder den eigentlichen Täter.

Schließlich muss die Sperre im konkreten Einzelfall zumutbar und verhältnismäßig sein, wobei auch zu beachten ist, dass sie nicht zu "Overblocking" führt und damit über ihr Ziel hinausschießt.

Die FAQ des BMWi schlägt hierfür eine Blacklist vor, auf der die Seite eintragen werden solle, deren Zugang unterbunden werden soll – und bietet sogar eine Anleitung dazu. Nach der Gesetzesbegründung können für die Netzsperren auch verschiedene andere Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Möglichkeit wäre etwa, bestimmte Ports am Router zu sperren, um den Zugang zu Peer-to-Peer Netzwerken zu verhindern. Die jeweils konkret angewandte Maßnahme müsse dazu dienen, eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

Kann ich denn mein WLAN jetzt endlich aufmachen?

Ja! Das gilt uneingeschränkt für alle WLAN-Anbieter, die ihr Netz im eigenen gewerblichen Umfeld öffnen möchte, also etwa für Cafés, Geschäfte, Wartebereiche oder auch die Verwaltung. Auch Unternehmen, die ihren Mitarbeiter einen mobilen Zugang anbieten wollen, können dies künftig weitgehend risikolos tun.

Auch wer seinen privaten Zugang nunmehr der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen will, hat rechtlich zukünftig gute Karten. Andererseits stellt das "3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)" keinesfalls einen Freibrief zur Verletzung von Urheberrechten aus. Insoweit ist kaum damit zu rechnen, dass die Gerichte auch solche Fälle haftungsrechtlich privilegieren werden, in denen ein WLAN allein durch den Betreiber oder seine Familie zu rechtswidrigen Downloads genutzt werden. (Joerg Heidrich) / (vbr)



Aus: "Analyse: Endlich offenes WLAN!" (13.10.2017)
Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Analyse-Endlich-offenes-WLAN-3861616.html


Textaris(txt*bot)

Quote[...] Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in den wesentlichen Punkten.

In dem Verfahren hatte ein Computerspiele-Produzent einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene Drahtlosnetzwerke (WLANs) unterhält. 2013 bot jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen an.

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Das Gericht stellte dazu fest: Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Die Sperrung von Filesharing-Software sei technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.   

Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatzurteil klären sie viele offene Fragen. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.


Aus: "Bundesgerichtshof bestätigt Gesetz zur WLAN-Haftung" (26. Juli 2018)
Quelle: https://www.zeit.de/digital/internet/2018-07/bundesgerichtshof-bestaetigt-gesetz-zur-wlan-haftung